Ausstellungsbedingungen

in Kraft seit 1.10.2015

Anmeldung und Zulassung: Durch seine Anmeldung erkennt der Aussteller die Bedingungen ohne Einschränkung an. Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern und ausgestellten Waren trifft der Veranstalter, er kann sie im Einzelfall ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Nach dem jeweiligen Anmeldeschluss werden Aussteller nur noch in besonders begründeten Einzelfällen angenommen.

Standpräsentation: Erwünscht ist ein einheitliches hochwertiges Erscheinungsbild sowie eine ansprechende, individuelle Standgestaltung. Kunststofffolien als Überdachung sowie die einfachen Folienpavillons aus dem Baumarkt sind aus optischen Gründen unerwünscht. Bevorzugt werden Schirme, Pavillons und Pagodenzelte in freundlichen Farben und in stabilen Ausführungen, die den teils heftigen Winden am Seeufer standhalten. Name und Anschrift des Ausstellers müssen durch Beschriftung des Standes sichtbar sein. Auffällige Werbeaufschriften hingegen sind unerwünscht. Der Stand ist während der Öffnungszeiten besetzt zu halten.

Aufbauzeiten: An den vereinbarten Tagen 9 bis 20 Uhr, bis 22 Uhr nur noch, wenn davon keine starke Lärmentwicklung ausgeht; in Ausnahmefällen nach Rücksprache bereits am Mittwoch bzw. zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn. Alle Fahrzeuge haben das Gelände spätestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn zu verlassen.

Warensortiment: Der Aussteller gibt dem Veranstalter mit dem Anmeldeantrag die Waren an, die er an seinem Stand verkaufen möchte. Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung und behält sich vor, aus Gründen des Ausstellungs-konzepts bestimmte Waren auszuschließen. Änderungen gegenüber dem angemeldeten bzw. vereinbarten Sortiment bedürfen der Zustimmung des Veranstalters.

Speisen und Getränke: Der Verkauf von Speisen und Getränken für den sofortigen Verzehr ist ausschließlich den angemeldeten gastronomischen Betrieben vorbehalten.

Standfläche: Der Veranstalter ist bemüht, Platzierungswünsche zu berücksichtigen. Die verbindliche Zuteilung allerdings kann im Bedarfsfall auch noch kurzfristig beim Aufbau vom Veranstalter verändert werden. Die Frontlänge muss in vernünftigem Verhältnis zur Tiefe der Standfläche stehen. Bis einschließlich 5 m Länge wird daher immer mindestens von einer Tiefe von 2 m ausgegangen, darüber hinaus von 3 m. Die Ausweitung der Standfläche über die bestellte und zugewiesene Fläche hinaus, auch für Werbemaßnahmen, ist ausschließlich nach Absprache mit der Ausstellungsleitung zulässig.

Mitaussteller: Mitaussteller müssen beim Veranstalter angemeldet werden, dieser entscheidet über die Zulassung. Für Mitaussteller wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 160 € erhoben, ohne dass Anspruch auf Erweiterung der Fläche besteht.

Ausstellerausweise: Bei abgeschlossenen Veranstaltungen erhält jeder Aussteller je nach Standgröße eine angemessene Zahl an Ausstellerausweisen.

Hausordnung: Die Ausstellungsleitung übt das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Wach- und Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Bleiben Sie beim An- und Abtransport mit den Fahrzeugen auf den Wegen. Bei Schäden am Gelände haftet der Verursacher. Der Gebrauch von Lautsprecheranlagen ist grundsätzlich unerwünscht und im begrün-deten Einzelfall beim Veranstalter schriftlich zu beantragen.
Im Übrigen verpflichtet sich jeder Aussteller, die einschlägigen rechtlichen Verordnungen (Arbeits-, Gewerbe-, Urheber-, Wettbewerbs- und Umweltschutzrecht ...) einzuhalten. Außerhalb ihres Herkunftslandes haben die Aussteller alle notwendigen Nachweise für ihre Mitarbeiter mitzuführen und sich gegebenenfalls bei den Steuerbehörden anzumelden (in Österreich: Finanzamt Graz-Stadt).

Reinhaltung: Für die Reinhaltung der Standfläche ist der Aussteller verantwortlich. Abfälle, z.B. Folien und Kartonagen, dürfen nicht im Ausstellungsbereich abgestellt werden. Alle Verpackungsmaterialien sind bei Veranstaltungsende vom Aussteller wieder mitzunehmen. Die Entsorgung zurückgelassener Gegenstände wird dem Aussteller in Rechnung gestellt.

Bewachung: In den Nächten unmittelbar vor und zwischen den Veranstaltungstagen sorgt der Veranstalter für eine Bewachung des Geländes (in der Regel Donnerstag/ Freitag, Freitag/Samstag und Samstag/Sonntag); dennoch kann der Veranstalter nicht für Verluste oder Schäden an der Ausstellungsware haften.

Versicherung: Die vom Veranstalter abgeschlossene Veranstalter-Haftpflichtversicherung ersetzt nicht die persönliche Haftung der Aussteller. Ausstellungsstand und Inventar sind durch die Aussteller selbst gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern und versichern. Außerdem haftet der Aussteller für von ihm verursachte Schäden.

Unfallverhütung: Es ist darauf zu achten, dass Feuerwehr-Zufahrten und Fluchtwege nicht verstellt werden.
Zahlungsbedingungen: Die Rechnung ist 14 Tage nach Erhalt ohne Abzug fällig, spätestens jedoch zum Anmelde-schluss. Nach erfolgter Zahlung dient das Rechnungsschreiben zusammen mit dem Zahlungseingang als Anmelde-bestätigung. Zur Sicherung seiner Forderungen behält sich der Veranstalter vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben.

Widerruf der Zulassung: Wurden a) die Standgebühren nicht termingerecht bezahlt, wird b) der Stand nicht wie vereinbart, spätestens jedoch 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn belegt, c) sollen unzulässige Waren angeboten werden oder d) verstößt der Aussteller in anderer massiver Weise gegen Ausstellungsbedingungen und Hausrecht, so kann die Zulassung widerrufen und der Platz anderweitig vergeben werden.

Rücktritt: Der Rücktritt von einer bereits erfolgten Anmeldung muss schriftlich erfolgen und wird erst durch eine ebensolche Bestätigung des Veranstalters wirksam. Dabei wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro fällig. Erfolgt der Rücktritt später als 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, so sind 50 % der Standkosten zu entrichten.
Abbauzeiten: Unmittelbar nach Veranstaltungsende; in Einzelfällen nach Rücksprache mit der Ausstellungsleitung auch noch an einem Folgetag.

Ausfall: Sollte aufgrund höherer Gewalt die geregelte Durchführung der Veranstaltung in Frage stehen, so ist der Veranstalter berechtigt, die Ausstellungsdauer zu kürzen oder sie komplett abzusagen. Den Ausstellern stehen dadurch keine Schadensersatzansprüche zu, es sei denn, dem Veranstalter wäre ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Vergehen vorzuwerfen.

Schlussbemerkung: Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lindau/Bodensee.

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